Verfahrensleitung
Das Verfahren leitet: (a.) bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; (b.) im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; (c.) im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts; (d.) im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter (Art. 61 StPO).