Verfahrenseinheit
Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: (a.) eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder (b.) Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO)
Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: (a.) eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder (b.) Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO)