Unentgeltliche Rechtspflege für Opfer und Geschädigte

Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: (a.) der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; (b.) dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: (a.) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; (b.) die Befreiung von den Verfahrenskosten; (c.) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).